Erstellung des Hilfeplans

Informationspflicht

Ausgangslage

Häufig steht neben den wenig angebotenen Hilfeplangesprächen nur eine begrenzte Zeit zur Verfügung, um den jungen Menschen das Verfahren und ihre Rechte jugendgerecht und mit genügend Ruhe zu vermitteln. Zudem können Sprachbarrieren, die Hochschwelligkeit des Settings im Jugendamt und Vorbehalte gegenüber den beteiligten Personen den gemeinsamen Prozess behindern.

Ziele, Effekte, Wirkungen

Der junge Mensch fühlt sich im Jugendamt ernst genommen und weiß, was ihn in der Jugendhilfe, im Hilfeplan und in der Hilfekonferenz erwartet und wer darin welche Rolle einnimmt. Der junge Mensch fühlt sich gut über seine Rechte informiert. Er kann selbstständig Kontakt mit seiner fallverantwortlichen Fachkraft im Jugendamt aufnehmen, weiß, wer zuständig ist und wie diese Person zu erreichen ist.

Leistung, Aufgaben, Angebot

  • Während des gesamten Hilfeplanungsprozesses werden der junge Mensch und seine Angehörigen klar, verständlich und nachvollziehbar über das Verfahren, den aktuellen Stand, ihre Rechte sowie die relevanten Strukturen informiert und beraten.
  • Auch im Rahmen einer vorgelagerten Beratung nach § 10a SGB VIII können der junge Mensch selbst sowie die Personensorgeberechtigten inklusive der Personen aus dem sozialen Umfeld zum Hilfebedarf beraten werden. Diese Beratung ist im Jugendamt oder bei einem freien Träger angesiedelt.