Erstellung des Hilfeplans

Ansprache im Hilfeplan

Ausgangslage

Aktuelle Gesetzeslage: Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) sieht auch für minderjährige Personen bis 14 Jahre das Recht vor, ihren Vornamen sowie den Geschlechtseintrag zu ändern. Den Antrag muss hier der Personensorgeberechtigte stellen. Ist ein Vormund bestellt, prüft das Familiengericht darüber hinaus, ob dem Antrag ohne Gefährdung des Kindeswohls zugestimmt werden kann. Minderjährige ab 14 Jahren geben die Änderungserklärung selbst ab. Dafür benötigen sie allerdings die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Die Zustimmung kann durch das Familiengericht ersetzt werden. Maßstab ist dabei – wie im Familienrecht allgemein – das Kindeswohl. Minderjährige ab 14 Jahren müssen darüber hinaus selbst erklären, dass sie beraten, das heißt, vollumfänglich informiert sind.

Bis eine gesetzliche Grundlage geschaffen ist, braucht es in der Hilfeplanung eine Übergangslösung im Jugendamt, die alle Beteiligten mittragen können und die den jungen Menschen einlädt, am Prozess mitzuwirken.

Ziele, Effekte, Wirkungen

Eine Ansprache, die Selbstbestimmung respektiert, fördert die Beteiligung und Mitwirkung der jungen Person an ihrer eigenen Hilfeplanung.

Leistung, Aufgaben, Angebot

  • Ausführungsvorschrift der AV-Hilfeplanung (Berlin) nimmt Bezug auf die Übergänge des selbstbestimmten Namens und des gewechselten Pronomens.
  • Alle Mitarbeitenden des Jugendamtes verfügen über die Rechtssicherheit zum Thema Selbstbestimmung.